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		<title>example.com: Latest News</title>
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		<description>Aktuelles von der Kanzlei ROLEMA</description>
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		<lastBuildDate>Thu, 21 Jul 2011 09:44:00 +0200</lastBuildDate>
		
		
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			<title>EuGH stärkt die Klageberechtigung von Umweltverbänden (&quot;Trianel-Urteil&quot;</title>
			<link>http://www.rolema.de/85/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=27&#38;cHash=d8ffe559f1a82b4fda0935c01b60aa3d</link>
			<description>Mit seinem Urteil vom 12. Mai 2011 (Rs. C-115/09) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Sachverhalt&nbsp; <br /><br />Das Urteil erging in einem Vorabentscheidungsverfahren über drei Fragen, die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) dem EuGH vorgelegt hatte. Hintergrund war eine Klage des BUND Nordrhein-Westfalen gegen die Zulassung eines Steinkohlekraftwerks in Lünen, welches die Trianel AG zu errichten beabsichtigt. Das OVG NRW legte dem EuGH die Frage vor, ob die Richtlinie 85/337 den Umweltverbänden das Recht verleiht, die Verletzung aller für die Zulassung eines Vorhabens maßgeblichen Umweltvorschriften&nbsp;- d.h. auch die Interessen der Allgemeinheit dienenden&nbsp;- gerichtlich geltend zu machen (Vorlagefrage 1) oder&nbsp;- wenn die Frage 1 nicht uneingeschränkt bejaht werden kann&nbsp;-&nbsp;lediglich die Verletzung aller solcher Vorschriften, die auf europäischen Vorgaben basieren (Vorlagefrage 2). Mit der dritten Vorlage fragte das OVG, ob sich ein Klagerecht der Verbände auch unmittelbar auf Art. 10a Sätze 2 und 3 der Richtlinie 85/337/EWG stützen könne.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><br />Urteil&nbsp; <br /><br />Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 12. Mai 2011 alle drei Vorlagefragen bejaht und damit die Rechte von Umweltverbänden gestärkt. Er stellte fest, dass eine Beschränkung der Klagemöglichkeiten von Umweltverbänden auf die Fälle einer Verletzung subjektiver Rechte nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG, der das Klagerecht von Umweltvereinigungen auf solche Umweltvorschriften begrenzt, die Rechte Einzelner begründen, verstößt damit gegen europäisches Recht.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><br />Der EuGH begründet die Bejahung der ersten beiden Vorlagefragen mit Art. 10a der UVP-Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie (RL 2003/35/EG). Die Mitgliedstaaten müssen demnach in ihrer jeweiligen Rechtsordnung sicherstellen, dass Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, Zugang zu Gerichten oder anderen unabhängigen Stellen haben, um die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen überprüfen zu lassen (Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG). Der Richtlinie zufolge darf die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs von einem &quot;ausreichenden Interesse&quot; abhängen oder davon, dass der Rechtsbehelfsführer eine Rechtsverletzung geltend macht. Die Mitgliedstaaten können zwar grundsätzlich bestimmen, was als &quot;ausreichendes Interesse&quot; bzw. als Rechtsverletzung gelten soll (vgl. Art. 10a Abs. 3 Satz 1 Richtlinie 85/337/EWG). Jedoch sind die Umweltverbände nach Art. 10a Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Richtlinie 85/337/EWG &quot;Träger von Rechten, die verletzt werden können&quot;, und sie können somit nach Ansicht des EuGH stets privilegiert eine eigene Rechtsverletzung geltend machen. Das Gericht führt aus, dass die Richtlinienvorschriften unter Berücksichtigung der Ziele der Aarhus-Konvention auszulegen seien, welche den Umweltverbänden eine privilegierte Verfahrensstellung einräumen wolle. Der EuGH beschränkt den Rechtsbehelfsanspruch der Umweltverbände aber auf das europäisch determinierte Umweltrecht. &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><br />Die Frage nach der unmittelbaren Anwendung der Art. 10a Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Richtlinie 85/337/EWG bejaht das Gericht unter Hinweis auf die hierfür in ständiger Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen: Die Regelung ließe den Mitgliedstaaten keinen Spielraum bei der Umsetzung der Rechtsbehelfsmöglichkeiten von Umweltverbänden, sei dabei &quot;inhaltlich unbedingt und hinreichend genau&quot; und somit direkt anwendbar. Bis zum Inkrafttreten einer Änderung des UmwRG können sich deutsche Umweltverbände somit zur Begründung eines Klagerechts unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><br />Fazit&nbsp;&nbsp; <br /><br />Durch dieses Urteil hat der EuGH die Klagemöglichkeit von Umweltverbänden in Deutschland deutlich erweitert und die umweltrechtlichen Verbandsklage gestärkt. Deutschland ist verpflichtet, das UmwRG zu ändern und die Klagerechte von Umweltvereinigungen entsprechend den Vorgaben des EuGH zu erweitern. Das Urteil kann weitreichende Konsequenzen, insbesondere für die Realisierung von Großprojekten haben. Denn es setzt den Projektträgern nicht nur einem erhöhten Klagerisiko aus. Bei den von Umweltverbänden angestrengten Verfahren müssen die Gerichte nun umfassend das auf Unionsrecht basierende Umweltrecht heranziehen. Es steht zu befürchten, dass die bereits jetzt sehr fehleranfälligen Genehmigungsverfahren den komplexen umweltrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts nicht immer genügen werden. Die Planungssicherheit bei Großprojekten ist damit weiter beeinträchtigt.]]></content:encoded>
			<category>Anlagen</category>
			<category>Immissionen</category>
			<category>Umweltschutz </category>
			
			
			<pubDate>Thu, 21 Jul 2011 09:44:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Endlich Klarheit: Verkäufer trägt bei Ersatzlieferung auch Aus- und Einbaukosten</title>
			<link>http://www.rolema.de/85/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=26&#38;cHash=99c2f018055dd5d1120e9af216a2a8b6</link>
			<description>Der EuGH hat in einem Urteil vom 16.06.2011 (Az. C-65/09 und C-87/09) eine für das Kaufrecht sehr...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Der Entscheidung des EuGH lagen gleich zwei Fälle zugrunde, von denen der eine das Problem besonders plastisch widerspiegelt: Ein Kunde hatte bei einem Baustoffhändler Fliesen erworben, deren Lasur mangelhaft war. Der Mangel war erst festgestellt worden, nachdem der Kunde die Fliesen in seinem Haus eingebaut hatte. Daraufhin hat der Kunde vom Baustoffhändler nicht nur die Lieferung neuer, einwandfreier Fliesen verlangt, sondern auch die Kosten, die durch das Ausbrechen der mangelhaften Fliesen und den Einbau der ersatzweise gelieferten neuen Fliesen entstanden sind.
Der Verkäufer hatte sich auf den Standpunkt gestellt, die Aus- und Einbaukosten nicht ersetzen zu müssen, weil der Einbau der von ihm verkauften Fliesen nicht zu seinen Leistungspflichten zählte und er den Mangel an der Glasur auch nicht verschuldet hatte. Mit dieser Sichtweise befand sich der Verkäufer in bester juristischer Gesellschaft. Nach dem deutschen Kaufrecht ist ein Verkäufer, der ohne eigenes Verschulden eine mangelhafte Sache liefert, dem Käufer nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Der Verkäufer muss zwar - ohne dass es auf Verschuldensfragen ankommt - die mangelhafte Sache nachbessern oder gegebenenfalls die Kaufsache neu liefern, jedoch muss er keinen Schadensersatz zahlen. Schadensersatz kann ein Käufer nur verlangen, wenn der Verkäufer ihm schuldhaft eine mangelhafte Sache liefert. Im deutschen Recht war deshalb seit langer Zeit umstritten, ob die Kosten für den Ausbau einer fehlerhaften Sache und die Kosten für den späteren Einbau einer als Ersatz gelieferten Kaufsache vom Verkäufer nur dann zu tragen sind, wenn ihm hinsichtlich der Lieferung der mangelhaften Sache Verschulden vorgeworfen werden kann.
Der EuGH hat nunmehr entschieden, dass es auf ein Verschulden nicht ankommt. Da der Käufer dann, wenn er nicht eine Ersatzlieferung vornimmt, sondern z. B. die Kaufsache vor Ort repariert, sämtliche Reparaturkosten zu tragen hat, sei es sachgerecht, dem Verkäufer bei einem nicht reparablen Mangel auch die Kosten des Ausbaus und des anschließenden Wiedereinbaus einer neuen, mangelfreien Sache aufzuerlegen. 
Die vom EuGH getroffene Entscheidung ist unseres Erachtens zu begrüßen. Es ist tatsächlich kein überzeugender Grund erkennbar, weshalb ein Verkäufer die Kosten einer Reparatur der mangelhaften Kaufsache selbstverständlich zu tragen hat, während die Aus- und Einbaukosten der nicht mehr reparablen Kaufsache beim Käufer verbleiben sollen. 
Hinzuweisen bleibt allerdings darauf, dass trotz der Entscheidung des EuGH noch Fragen offen geblieben sind. Zum einen gilt die Entscheidung des EuGH unmittelbar nur für Kaufverträge zwischen Unternehmern als Verkäufern und Verbrauchern als Käufern, denn der Entscheidung lag die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (1999/44/EG) zu Grunde. Abzuwarten bleibt deshalb, ob die für den Verbrauchsgüterkauf geltende Entscheidung auch auf Kaufverträge im gewerblichen Bereich übertragen wird. Ferner bleibt abzuwarten, wie mit Fällen umzugehen ist, bei denen eine Ersatzlieferung unmöglich ist oder der Käufer vom Vertrag zurück tritt und deshalb die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt. Ein Ersatz dieser Kosten lässt sich auch mit der Argumentation des EuGH nicht ohne weiteres begründen.]]></content:encoded>
			<category>Bauen</category>
			<category>Immobilien und Projektsteuerung </category>
			
			
			<pubDate>Thu, 23 Jun 2011 10:39:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Die Optimierung der Erbschaftsteuer bei der Kapitalgesellschaft durch Abschluss einer Pool-Vereinbarung</title>
			<link>http://www.rolema.de/85/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=25&#38;cHash=3df302c0abeeb70550742644d4321ee1</link>
			<description>Das jetzt geltende Erbschaftsteuergesetz gewährt unter bestimmten Voraussetzungen für...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Anders als früher ist nicht mehr das Stuttgarter Verfahren Ausgangspunkt der Wertermittlung. Besteuert wird jetzt grundsätzlich der Verkehrswert von Anteilen, der nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren nach § 199 ff. Bewertungsgesetz (BewG) ermittelt werden kann. Im Ergebnis kann sich die Basis für die Erbschaftsteuer für Betriebsvermögen gerade bei ertragsstarken Gesellschaften erheblich erhöhen. Der so genannte Verschonungsabschlag kann aber dazu führen, dass 85 % des begünstigten Betriebsvermögens nicht der Schenkung- oder Erbschaftsteuer unterliegen oder dieses sogar zu 100 % befreit ist, wenn die insbesondere lohnsummenabhängigen Voraussetzungen erreicht werden.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /> <br /> Anteile an Personengesellschaften können als Mitunternehmeranteile den Verschonungsabschlag unabhängig von der prozentualen Höhe der Beteiligung an der Gesellschaft in Anspruch nehmen. Anders verhält es sich demgegenüber bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG). Dort sind Anteile nur begünstigt und können Verschonungsabschläge nur in Anspruch nehmen, wenn der Erblasser oder Schenker am Nennkapital der Gesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war. Hier können allerdings nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG mehrere Gesellschafter eine so genannte Pool-Vereinbarung schließen und damit gemeinsam die 25% Schwelle erreichen. Anteile werden zusammengerechnet, wenn der Gesellschafter und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nicht gebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /> <br /> Zu dieser wenig konkreten Formulierung liegen zur näheren Ausgestaltung die Rundschreiben des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 11.08.2010 und vom 20.01.2011 und auch die gleichlautenden Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 29.10.2010 (BStBl. I 2010, Seite 1210) vor. Diese Hinweise sind bei Abschluss einer Pool-Vereinbarung zu beachten. Zu beachten ist auch, dass der Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit wegfällt, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren den übernommenen Betrieb oder Anteil veräußert. Dies gilt gem. § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG entsprechend auch für die nachträgliche Aufhebung der Pool-Vereinbarung nach einer Übertragung, sei es durch Erbfall oder Schenkung. Demnach ist es auch schädlich, wenn nach einer begünstigten Veräußerung und Inanspruchnahme der Verschonungsregelung die im Pool geschlossenen Anteile nicht mehr mindestens zusammen 25 % des Kapitals ausmachen.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /> <br /> Sind bei werthaltigen Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) Anteile unter 25 % vorhanden, so sollten potentielle Erbschaft- und Schenkungsteuerbelastungen ermittelt und der Abschluss einer Pool-Vereinbarung in Betracht gezogen werden.]]></content:encoded>
			<category>Nachfolge</category>
			<category>Testamente</category>
			<category>Stiftungen </category>
			
			
			<pubDate>Tue, 12 Apr 2011 10:00:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Deutsche Bank muss Swap Kunden entschädigen</title>
			<link>http://www.rolema.de/85/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=24&#38;cHash=47812ffc4bdd2c67f294f797f4f0528c</link>
			<description>Hohe Schäden aus Swap Geschäften haben schon verschiedene Oberlandesgerichte beschäftigt. Der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs steht im Mittelpunkt der Umstand, dass ein solcher Vertrag für den Kunden einen anfänglich negativen Marktwert aufweist, in dem entschiedenen Fall ca. 4 % der Bezugssumme (immerhin 80.000,00 EUR). Schon das OLG Stuttgart hatte in dem Urteil vom 27.10.2010 (ZIP 2010, 2189) darauf hingewiesen, dass die dort beklagte Bank das Glücksspiel in Form eines Swap Vertrages vorher so konstruiert habe, da sich die anfänglichen Werte von Leistung und Gegenleistung nicht entsprachen (darüber haben wir bereits berichtet).&nbsp; <br /><br />Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass die Bank den Kunden über den negativen Anfangswert aufklären müsse und eben die Verletzung dieser Pflicht zum Schadensersatz verpflichtet. Es bestehe ein offenkundiger Interessenkonflikt zwischen der Bank und dem Kunden, so dass die Bank aufklärungspflichtig sei, wenn&nbsp;- wie hier&nbsp;- über das reine Gewinnerzielungsinteresse hinaus besondere Umstände hinzutreten. Die beratende Bank habe hier die Risikostruktur des Anlagegeschäfts bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages das Risiko gewinnbringend verkaufen zu können, das der Kunde aufgrund ihrer Beratungsleistung übernommen habe.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><br />Bekanntlich hat die Deutsche Bank in einer zweiten Welle zahlreichen Privatkunden Verträge auf andere Basis-Indizes angeboten, teils dem Long Short Momentum Index (LSMI) oder auf den Deutsche Bank Balanced Currency Harvest (Euro) Index. Auch bei diesen Verträgen ist davon auszugehen, dass die Bank dem Kunden einen anfänglichen negativen Marktwert ohne jede Aufklärung oder Benennung der Höhe aufgebürdet hat. Eine weitergehende Aussage wird sich treffen lassen, wenn die Entscheidungsgründe des Urteils vom 22. März 2011 vollständig vorliegen.]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			<category>Bankenhaftung </category>
			
			
			<pubDate>Thu, 24 Mar 2011 09:15:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Schadensersatz aus Swap Geschäften mit der Deutschen Bank?</title>
			<link>http://www.rolema.de/85/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=23&#38;cHash=a6836641e5ec347f40f5c4ec0ef8d95d</link>
			<description>Im Mittelpunkt der bisherigen Berichterstattung und Gerichtsentscheidungen über Verluste mit...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Die Deutsche Bank hat aber auch verstärkt 2008 Swap-Geschäfte an einen kleineren sehr kapitalkräftigen Kundenkreis vertrieben. Die Verträge sehen üblicherweise eine Laufzeit von fünf Jahren vor. Die Entwicklung lässt jetzt schon erkennen, dass die Kunden am Ende zumeist mit den kalkulierten maximalen Verlusten rechnen müssen. Die Beschäftigung mit diesen Swap-Verträgen ist schwierig, da einerseits die Zins-Swap-Grundstruktur beibehalten ist, andererseits im Ergebnis aber auf Basisindizes spekuliert wird, teils dem Long Short Momentum Index (LSMI) oder auf den Deutsche Bank Balanced Currency Harvest (Euro) Index.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><br />In den Verträgen übernehmen Bank und Kunde ausgehend von einem fiktiven Nominalvolumen die Verpflichtung, über die Laufzeit bestimmte Zinszahlungen zu erbringen. Die Zinszahlungen der Bank sind fest, die Zinszahlungen des Kunden variabel und können sinken, wenn die zugrunde liegenden Indizes steigen. Der maximal mögliche Verlust des Kunden ergibt sich aus der Differenz der gegenseitig zu zahlenden Zinsen, bei einem Nominalvolumen von 1 Mio.&nbsp;EUR schnell 200.000,00&nbsp;EUR bis 300.000,00 EUR.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><br />Bei der rechtlichen Beurteilung ist zu beachten, dass die Verträge etwas anders strukturiert sind als die früheren Swap-Geschäfte der Deutschen Bank mit den Gemeinden. Insbesondere sind die Verlustrisiken der Kunden gedeckelt und die Bank ihrerseits hat nicht eine einseitige Kündigungsmöglichkeit. Auch ist nicht zu verkennen, dass die Produktinformationen der Deutschen Bank die maximalen Verlustrisiken ausweisen, ebenso die erforderlichen Steigerungen der Indizes, um ein ausgeglichenes Ergebnis zu erreichen. Trotzdem bieten auch diese Swap-Verträge zahlreiche Angriffspunkte, die teilweise in dem Urteil des OLG Stuttgart Erwähnung finden.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><br />Der erfolgreiche Vertrieb der Produkte beruht auf der Behauptung der Deutschen Bank, die zugrunde liegenden Indizes hätten in den vergangenen 10 bis 20 Jahren gute Ergebnisse von 15 % bis 17 % p.a. erreicht. Tatsächlich werden die Indizes erst seit kurzem real gebildet, der LSM Index erst seit dem 28.09.2007. Die angebliche historische Entwicklung seit 1995 soll auf simulierten Rückrechnungen beruhen, deren Seriösität bezweifelt werden darf. In der Praxis erfüllen solche rückgerechneten Produkte die Erwartungen im Echtzeitbetrieb häufig nicht. Die angeblich historische Rückrechnung ist umso merkwürdiger, als auch die einbezogenen Subindizes teilweise noch nicht lange existieren (Rohstoffe seit 2003). Die Deutsche Bank ist daher aufzufordern, die angeblichen Rückrechnungen belastbar vorzutragen.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><br />Die Bank hat in ihren Informationen darauf hingewiesen, dass die (rücksimulierten) Daten kein &quot;verlässlicher Indikator&quot; für künftige Wertentwicklungen seien. Auch dies suggeriert irreführend, dass sich aus den historischen Daten für die Vertragslaufzeit im Grunde etwas ableiten lässt, dies jedoch nur nicht „verlässlich“ sei. Tatsächlich besagt die rücksimulierte Gestaltung eines Korbes mehrer Indizes über deren langfristige künftige Entwicklung nichts. Dies wird deutlicher, wenn man einen Blick auf die Zusammensetzung des LSM Index wirft. In diesem ist wiederum ein Rohstoffindex enthalten, der das Schwergewicht auf Öl legt. Öl ist vorübergehend stark gestiegen und prägte damit den positiven Verlauf dieses Rohstoffindexes. Eine zurückliegende starke Ölpreissteigerung besagt nun über die künftige Preisentwicklung von Öl nichts. Erfahrungsgemäß würde man eher zu dem Ergebnis kommen, dass eine vorangegangene starke Steigerung dafür spricht, dass es zu einem erheblichen Rückschlag kommen kann, der dann auch eingetreten ist. Rohstoffpreise werden eben nicht aus historischen rücksimulierten Indizes abgeleitet, sondern bestimmen sich dauerhaft eher nach Angebot und Nachfrage, nach Förderkapazitäten, Fördervolumen, Förderkosten, Wetterphänomenen etc.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><br />Der von der Deutschen Bank angesprochene Bankkunde musste deshalb bei Abschluss des Swap-Vertrages eine Entscheidung darüber treffen, ob es richtig war, den fiktiven Betrag von z. B. 1 Million&nbsp;EUR aktuell in eine Mischung aus Aktien-, Rohstoff- und Zinsmärkten für eine feste Laufzeit zu investieren. Dazu hätte es einer Analyse der jeweiligen Teilmärkte bedurft. Die Deutsche Bank hat in keiner Weise ausreichende Unterlagen zur Verfügung gestellt, die eine sachgemäße Entscheidung über die Chancen und Risiken einer Investition in diese Teilmärkte ermöglicht hätten.&nbsp;&nbsp; <br /><br />Die Bank hat nicht darauf hingewiesen, dass die behaupteten Renditen von 15 % jährlich oder mehr ungewöhnlich hoch wären und über den langjährigen durchschnittlichen Renditen aller Anlageklassen liegen. Die tatsächliche Erzielung solcher Renditen kann unter langfristigen Gesichtspunkten als äußerst unwahrscheinlich bis unmöglich angesehen werden. Auf diesen Umstand fehlte jeder Hinweis.&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><br />Das OLG Stuttgart kommt in dem Urteil vom 27.10.2010 zu dem Ergebnis, dass die Bank das Glücksspiel in Form eines Swap-Vertrages unfair konstruiert habe, da sich die anfänglichen Werte von Leistung und Gegenleistung nicht entsprachen. Es ist davon auszugehen, dass es einen anfänglichen fairen Wert der beiderseitigen Zahlungspflichten gibt. Dies räumt auch die Deutsche Bank in den Produktinformationen der Swap-Verträge ein, ohne die anfänglichen Marktwerte zu benennen. Der anfängliche Marktwert für die Deutsche Bank bestand aus der Differenz zwischen den festliegenden Zahlungsströmen und den Kosten der Absicherung der Deutschen Bank gegen für sie negative Verläufe durch den Abschluss von Optionsgeschäften. Die Deutsche Bank hat die Verträge eben geschlossen, weil der anfängliche Marktwert für die Bank positiv war.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><br />Hierbei ist zu berücksichtigen, dass üblicherweise zwischen Kunde und Bank zugleich ein Beratungsvertrag besteht. Der Beratungsvertrag verpflichtet die Bank, den Kunden eben nur anlegergerechte Geschäfte zu empfehlen. Letztlich hätte die Bank dem Kunden empfehlen müssen, eben genau den Vertrag umgekehrt abzuschließen, da der anfängliche positive Marktwert eben der Position der Bank zufällt, während der Kunde mit der Unterzeichnung eines Swap-Vertrages sofort einen erheblichen anfänglichen negativen Marktwert und damit einen eigenen Vermögensverlust realisierte.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><br />Das OLG Stuttgart warf der beklagten Bank zu Recht vor, dass sie selbst die Gegenposition des Swap-Vertrages einnahm und zu diesem Zweck ihrem Kunden den anfänglichen Marktwert ihrer Position nicht benannte und auch nicht an den Kunden auszahlte. Dabei wusste die Bank, dass ihr Kunde diese Berechnung weder erkennen noch nachvollziehen konnte. Nach Auffassung des OLG Stuttgart habe diese Vorgehensweise den Charakter einer heimlichen Selbstbedienung der Bank am Vermögen des Kunden. Die Bank habe dem Kläger zwar keine liquiden Vermögenswerte entzogen, ihn aber mit Risikopositionen belastet, ohne ihm die vom Finanzmarkt hierfür üblicherweise gezahlten Prämien gutzuschreiben. Dies trifft auch auf die späteren Swap-Verträge der Deutschen Bank mit ihren Privatkunden zu.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><br />Nach Auffassung des OLG Stuttgart hat die Bank gegen die Verpflichtung verstoßen, den anfänglichen für den Kunden negativen Marktwert mitzuteilen.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><br />Zu beanstanden ist, dass in den Beispielsrechnungen der Deutschen Bank immer von &nbsp;gleichmäßigen durchschnittlichen Wertentwicklungen ausgegangen wird. In der Realität verhalten sich die Indizes naturgemäß anders. Dies kann je nach Verlauf der Veränderungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, höheren Gewinnen, aber auch höheren Verlusten für den Kunden. Auch darauf wiesen die Produktinformationen und die Beispielsrechnungen nicht ausreichend hin.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><br />Problematisch sind die von der Deutschen Bank konstruierten Swap-Verträge für die Kunden auch, da etwa der zugrunde liegende LSM Index in keiner Weise geeignet ist, auf tiefgreifendere Krisen zu reagieren. Tatsächlich ist es gerade in den vergangenen Jahrzehnten durch die von der Realwirtschaft abgekoppelten spekulativen Übertreibungen an verschiedenen Märkten zu Überhitzungen und geplatzten &quot;Spekulationsblasen&quot; gekommen. In solchen Krisen ist die richtige Reaktion, möglichst rechtzeitig viel zu verkaufen. Der Swap-Vertrag lässt einen solchen Ausstieg nicht zu. Der LSM Index schichtet das Vermögen nur langsam und mit erheblicher Verzögerung in die Anlageklassen um, die am wenigsten stark fallen. Bei stärkeren Verwerfungen in mehreren Anlageklassen versagt der LSMI. Auf diesen Effekt hätten die Deutsche-Bank-Kunden deutlicher hingewiesen werden müssen, zumal 2008 die Finanzmarktkrise bereits ausgebrochen war. Es machte wenig Sinn, zu einem solchen Zeitpunkt ein Produkt mit einer festen fünfjährigen Laufzeit mit einem erheblichen Volumen zu zeichnen, obgleich das Produkt keine Reaktionsmöglichkeiten auf eine sich verschärfende Krise zuließ.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><br />Die vertraglichen Vereinbarungen sehen eine Ausstiegsmöglichkeit für den Kunden nicht vor. Der Hinweis der Deutschen Bank auf die in den Produktinformationen eingeräumte Möglichkeit, den Kunden während der Laufzeit ohne jede rechtliche Verpflichtung aus dem Vertrag gegen Abrechnung zu entlassen, kompensiert das Risiko nicht.&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><br />Insgesamt kann man mit dem OLG Stuttgart auch bei den Verträgen mit den Privatkunden durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass es sich bei den Swap-Verträgen um ein Glücksspiel handelt, dass von der Bank &quot;unfair&quot; konstruiert wurde und mangels geeigneter Entscheidungsgrundlage als riskant bzw. hoch spekulativ einzustufen ist. Gewettet wurde mit den Swap-Verträgen im Falle des LSMI auf die künftigen Kursverläufe der Subindizes. Für die Entwicklung dieser Subindizes standen geeignete Entscheidungsgrundlagen in keiner Weise zur Verfügung. Die Verträge waren &quot;unfair&quot; konstruiert, da der anfängliche negative Marktwert vom Kunden getragen und somit sofort verloren wurde. <br /><br />Zu Recht weist das OLG Stuttgart im Zusammenhang mit den Swap-Verträgen auch auf die Rechtsprechung zu den Optionsprämien hin. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss der Vermittler von Terminoptionen den Kunden über die Höhe der Optionsprämie, die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Optionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie sowie ihren Einfluss auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko aufklären.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><br />Nun war es bei den Optionsprämien üblicherweise so, dass die Vermittler auf die Optionsprämien teilweise hohe Aufschläge von 50 % als Vermittlungsgebühr nahmen, so dass die tatsächliche Gewinnchance aus der Option dementsprechend sank. Der Erwerber einer solchen Option mit Vermittlungsgebühr kaufte daher die Option nicht mehr zu dem vom Markt ermittelten &quot;fairen&quot; Marktwert. Eben dies gilt im Grundsatz bei den Swap-Verträgen der Deutschen Bank auch. Angemessen und fair wäre der Swap-Vertrag in einer Gestaltung, die für beide Seiten einen neutralen anfänglichen Marktwert von &quot;Null&quot; ausweist. Die im Urteil des OLG Stuttgart angesprochenen negativen Marktwerte von 2 % bis 5 % mögen prozentual gering klingen, sind es vor diesem Hintergrund aber nicht. Bei einem Nominalvolumen von 1 Mio. EUR sind 5 % eben 50.000,00 EUR, die der Kunde an die Bank mit Unterschrift verliert. Insoweit lässt sich durchaus eine Parallele zu der Rechtsprechung zu den Optionsprämien ziehen, wonach die Bank verpflichtet gewesen wäre, den Kunden eben auf diese Umstände unter Benennung der tatsächlichen Werte und Kosten genauestens aufzuklären.]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			<category>Bankenhaftung </category>
			
			
			<pubDate>Thu, 25 Nov 2010 18:06:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Abofallen - Kein Vertragsschluss wegen Dissens und Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Abwehr der unberechtigten Inanspruchnahme</title>
			<link>http://www.rolema.de/85/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=18&#38;cHash=5d78a4ab68434dcfabab6eb52e275537</link>
			<description>Das LG Mannheim hat in einem Urteil vom 14.01.2010 (Az: 10 S 53/09) entschieden, dass im Falle der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Ausgangspunkt der Entscheidung ist die Feststellung, dass der Nutzer eines Internetangebots für Programmdownloads, die anderweitig legal unentgeltlich erfolgen können, bei einer Gestaltung der Internetseite und insbesondere der Anmeldemaske für den &quot;Memberbereich&quot; ohne leicht erkennbaren und gut wahrnehmbaren Hinweis auf die Kosten einer Anmeldung nach der gemäß §§&nbsp;133, 157 BGB gebotenen Auslegung davon ausgehen darf, das das Angebot unentgeltlich ist. Insoweit liegt bei der Anmeldung ein Dissens gemäß §&nbsp;155 BGB vor, mit der Folge, dass durch die Anmeldung ein Vertrag über eine kostenpflichtige Dienstleistung zwischen Anbieter und Nutzer nicht zustande kommt. Dies gilt umso mehr, wenn etwa Leistungen angeboten werden, die anderweitig auch legal unentgeltlich zu erhalten sind (Download von Freeware).&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><br />Nimmt der Anbieter den Nutzer sodann auf Zahlung des Nutzungsentgelts in Anspruch, ist die Inanspruchnahme aufgrund des Einigungsmangels unberechtigt. Grundsätzlich kommt im Falle der unberechtigten Inanspruchnahme als angeblicher Schuldner für dadurch veranlasste Aufwendungen zur Abwehr der Forderung ein Anspruch aus §§&nbsp;280 Abs.&nbsp;1, 311 Abs.&nbsp;2 BGB in Betracht (BGH NJW 2007, 1458). Eine Haftung scheidet gemäß §&nbsp;280 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB nur aus, wenn der vermeintliche Gläubiger nicht zumindest fahrlässig handelt. Zwar ist ein Gläubiger auch zur Geltendmachung eines im Ergebnis unberechtigten Anspruchs berechtigt, ohne Schadenersatzansprüche befürchten zu müssen. Dies gilt jedoch nur, sofern er bei einer Plausibilitätskontrolle nicht sicher erkennt, dass seine Forderung nicht besteht (BGH NJW 2009, 1262).&nbsp;Hiervon ging&nbsp;das LG Mannheim indes vorliegend aus.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><br />Nach Auffassung des LG Mannheim handelt der Betreiber einer so genannten Internet-Abofalle als vermeintlicher Gläubiger jedenfalls dann fahrlässig, wenn er im Fall der Nichtzahlung eines vermeintlichen Schuldners und Rechnungsempfängers ohne vorherige Kontaktaufnahme oder Nachfrage nach dem Grund der Nichtzahlung sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt und damit eine entsprechende Erhöhung der Forderung um die Rechtsanwaltsgebühren herbeiführt (LG Mannheim, Urteil vom 14.01.2010, Az. 10 S 53/09). Dann ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Inanspruchgenommene seinerseits anwaltlicher Hilfe bedient, um auf den anwaltlichen Schriftsatz des vermeintlichen Gläubigers antworten zu lassen. Kommt hinzu, dass der vermeintliche Gläubiger aufgrund zahlreicher Verbraucher­beschwerden um sein zumindest missverständliches Angebot wusste und lässt er die Forderung auf die Einwendungen des Schuldners hin sofort fallen, sind dies weitere Indizien für ein fahrlässiges Handeln (LG Mannheim, Urteil vom 14.01.2010, Az. 10 S 53/09).]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Mon, 29 Mar 2010 18:00:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Untersuchungs- und Rügepflichten auf dem Bau</title>
			<link>http://www.rolema.de/85/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=17&#38;cHash=92139445067221e204691c9ab6085774</link>
			<description>Der BGH hat in einem Urteil vom 23.07.2009, Aktenzeichen VII ZR 151/08, entschieden, dass Verträge,...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Die Einordnung eines Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag oder als Werkvertrag hat erhebliche Bedeutung. Ist ein Kaufvertrag gegeben und ist dieser für die Vertragsparteien ein Handelsgeschäft, trifft den Käufer die Obliegenheit, die ihm gelieferte Sache unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und eventuell vorhandene Mängel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer eine solche Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, das heißt der Käufer verliert seine Mängelrechte. Der BGH hat in einem Urteil vom 23.07.2009, Aktenzeichen VII ZR 151/08, entschieden, dass Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, gemäß § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen sind. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Zweckbestimmung der Teile darin liegt, in Bauwerke eingebaut zu werden. Die Zweckbestimmung rechtfertigt es nicht, von einem Werkvertrag auszugehen.<br /><br />In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte sich ein Unternehmer verpflichtet, eine Silo-Anlage zu erstellen. Die für die Silo-Anlage benötigten Teile und Materialien bestellte er seinerseits bei einem anderen Unternehmer. Dieser lieferte Silo-Zellen, die eine zu geringe Blechdicke aufwiesen und deshalb nicht ausreichend beulsicher waren. Der Unternehmer verlangte deshalb von seinem Lieferanten Nachbesserung. Der BGH wies darauf hin, dass die Herstellung und Lieferung der Silo-Teile als Kaufvertrag einzustufen sei mit der Folge, dass dem Unternehmer Ansprüche gegen seinen Vertragspartner nur dann zustehen, wenn er der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB rechtzeitig nachgekommen war. Zur Klärung dieser Frage wurde der Fall dann an das Berufungsgericht zurückverwiesen. <br /><br />Der Fall machte deutlich, dass Bauunternehmer, die sich Teile des von ihnen zu errichtenden Bauwerks von Dritten herstellen und liefern lassen, diese Teile unverzüglich auf Mängel untersuchen müssten. Unterbleibt eine solche Untersuchung, verliert der Bauunternehmer wegen aller Mängel, die für ihn erkennbar gewesen wären, die Mängelansprüche gegenüber seinem Lieferanten.]]></content:encoded>
			<category>Bauen</category>
			<category>Immobilien und Projektsteuerung </category>
			
			
			<pubDate>Thu, 25 Mar 2010 17:41:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Grundstückserwerb einer (bestehenden) Gesellschaft bürgerlichen Rechts</title>
			<link>http://www.rolema.de/85/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=15&#38;cHash=00495a169bcbf3c2d6420cb40bb28765</link>
			<description>Das OLG München hat in einem Beschluss vom 05.02.2010 (Az: 34 Wx 116/09) entschieden, dass bei...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Die Eigentümerin eines Grundstücks hatte dieses durch notariellen Vertrag in eine nur aus ihr und einem weiteren Gesellschafter bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingebracht und die Auflassung erklärt. Die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch zum Gesamthandseigentum der GbR wurde bewilligt und beantragt. Weitere Angaben als den Gesellschafterbestand und den Unternehmensgegenstand (Verwaltung eigenen Vermögens) enthielt die Urkunde nicht. Auf Vollzugsantrag des beurkundenden Notars hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung den fehlenden Vertretungsnachweis für die GbR beanstandet&nbsp; und die Vorlage des Gesellschaftsvertrages in der Form des §&nbsp;29 GBO sowie eidesstattlicher Versicherungen der Gesellschafter über den Gesellschafterbestand und die Vertretungsregelung erfordert. Auf die Beschwerde hin hob das OLG München die Zwischenverfügung auf und wies den Eintragungsantrag zurück.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><br />Zur Begründung führte es aus, eine Zwischenverfügung dürfe gemäß §&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2, 2.&nbsp;Alt. GBO nur ergehen, wenn ein behebbarer Mangel vorliege. Dies sei nicht der Fall. Das Problem, im Grundbuchverfahren den Nachweis von Identität, Existenz und Vertretungsberechtigung einer bestehenden GbR, die Grundvermögen erwerben will, zu führen, ist auch durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.08.2009 (BGBl. I S. 2713) nicht gelöst worden. Der Zweck des Grundbuchs, auf sicherer Grundlage bestimmte und sichere Rechtsverhältnisse für unbewegliche Sachen zu schaffen, erfordert klare und eindeutige Eintragungen. Dementsprechend muss aufgrund der vorgelegten Urkunden mit der für Grundbucheintragungen notwendigen Bestimmtheit die Identität desjenigen, an den das Grundstück aufgelassen werden soll, feststehen. Hieran fehlt es. Angesichts der Möglichkeit, dass dieselben Gesellschafter mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts halten, sind eindeutige die Gesellschaft als unverwechselbares Rechtssubjekt identifizierende Angaben erforderlich, wozu etwa Gründungsort und -zeitpunkt, aber auch Name und Sitz (vgl. §&nbsp;15 Abs. 1 lit. c) GBV) gehören. Die nachträgliche Vorlage eines in der Form des §&nbsp;29 GBO geschlossenen Gesellschaftsvertrages könnte hieran nichts ändern, da nicht sichergestellt werden kann, dass er die zunächst nicht näher bezeichnete Gesellschaft betrifft.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><br />
<b><i>Anm. zum Beschluss:</i></b> Den Ausführungen des OLG München ist nur zum Teil zuzustimmen. Die Regelung des §&nbsp;899&nbsp;a BGB enthält lediglich eine (Vermutungs-) Regelung für die im Grundbuch bereits eingetragene Gesellschaft. Der Nachweis von Identität, Existenz und Vertretungsberechtigung der (nicht eingetragenen) GbR, die Grundvermögen erst erwirbt, ist hierdurch nicht geregelt worden. Zutreffend ist auch der Ausgangspunkt des OLG München, wonach das Grundbuch den Zweck hat, die Rechtsverhältnisse an Grundstücken genau und verlässlich zu dokumentieren. Dieser Zweck tritt etwa in § 47 GBO zutage, wonach bei einer Mehrheit von Eigentümern auch ihr Rechtsverhältnis untereinander anzugeben ist. Das zwingt zu einer Buchungsform, die das Vermögen einer GbR als das ausweist, was es materiell-rechtlich ist, nämlich als Gesellschaftsvermögen (so BGH, Beschluss vom 04.12.2008, Az. V ZB 74/08 Tz 19). Dazu muss die GbR in einer Form eingetragen werden, die sie von anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterscheidet. Das ist in Anlehnung an die Vorschriften für die registerfähigen rechtsfähigen Personengesellschaften dadurch zu erreichen, dass die GbR grundsätzlich unter der Bezeichnung (Name) eingetragen wird, die von ihren Gesellschaftern für das Auftreten der Gesellschaft im Rechtsverkehr vereinbart ist (BGH, Beschluss vom 04.12.2008, Az. V ZB 74/08 Tz 20). <br /><br />Das OLG München übersieht jedoch, dass aufgrund fehlender namensmäßiger Bezeichnung der Gesellschaft nicht schon allein angesichts der Möglichkeit, dass dieselben Gesellschafter mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts halten, von einer mangelnden Individualisierung der Gesellschaft ausgegangen werden kann. In solchen Fällen kann die notwendige Individualisierung zwar nicht mit der Bezeichnung erfolgen. Sie bleibt aber möglich (BGH, Beschluss vom 04.12.2008, Az. V ZB 74/08 Tz 22). Sie kann dann in Anlehnung an die bisherige Buchungsform dadurch erfolgen, dass der Bezeichnung des Berechtigten mit „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ der Zusatz „bestehend aus“ und die Namen der Gesellschafter der Gesellschaft hinzugesetzt werden. Die Bezeichnung kann ihre Individualisierungsfunktion zwar im Einzelfall einbüßen, wenn die Gesellschafter mehrerer Gesellschaften bürgerlichen Rechts für die Gesellschaften die gleiche oder gar keine Bezeichnung gewählt haben. Darin unterscheidet sich eine GbR aber nicht signifikant von anderen rechtsfähigen Personengesellschaften, von juristischen Personen und letztlich nicht einmal von natürlichen Personen. Gerade bei ihnen tritt der Fall einer Namensgleichheit sehr häufig auf (BGH, Beschluss vom 04.12.2008, Az. V ZB 74/08 Tz 20).&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><br />Insoweit empfiehlt sich die Gestaltung des Erwerbs von Grundvermögen durch eine neu gegründete GbR unter Angabe der diese hinreichend individualisierenden Merkmale (etwa Name, Sitz, Gesellschafterbestand und Vertretungsregelung) unmittelbar in der Auflassungsurkunde. Aber auch beim Erwerb durch eine bereits bestehende GbR können weitere Nachweise zum Bestehen der Gesellschaft und zum aktuellen Gesellschafterbestand außerhalb der Auflassungsurkunde nicht verlangt werden.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><br />Die erforderlichen Nachweise zum Bestehen der Gesellschaft und zum aktuellen Gesellschafterbestand sind durch die Auflassungsurkunde als gemäß §&nbsp;925 Abs. 1 BGB, §&nbsp;20 GBO notwendig öffentlicher Urkunde in der Form des §&nbsp;29 GBO erbracht, ohne dass es weiterer Nachweise bedarf (vgl. Hertel, Anm. zu BGH Beschluss vom 04.12.2008, V ZB 74/08, DNotZ 2009, 115, 121, 126; ebenso OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.2.2010, Az. 5 W 371/09-134).&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><br />Das OLG Saarbrücken stellt in seinem Beschluss vom 26.02.2010 zudem fest, dass es insbesondere nicht erforderlich sei, dass ein Gesellschaftsvertrag vorgelegt werde. Auch bei anderen Rechtsverhältnissen lasse das Grundbuchrecht eine Erklärung, in der die zuvor erfolgte Abgabe einer Erklärung oder Vornahme eines Rechtsgeschäfts selbst bestätigt wird, zum grundbuchlichen Nachweis ausreichen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.2.2010, Az. 5 W 371/09-134 m.w.N. auf: BGH, Beschluss vom 06.03.1959, V ZB 3/59, NJW 1959, 883 m.w.N.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage, Rn. 154; Demharter, GBO, 26. Auflage, § 29 Rn. 10; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Auflage, Einl. I Rn. 89). Wenn die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Auflassungsurkunde erklären, für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die aus ihnen besteht, zu handeln, so ist durch diese Bestätigung der Nachweis des Bestehens der Gesellschaft und deren aktueller Gesellschafterbestand in der Form des § 29 GBO geführt. Für eine unterschiedliche Behandlung der tatsächlichen Erklärung der Gesellschafter, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem konkret bezeichneten Gesellschafterbestand gegründet worden sei und noch fortbestehe, und dem (erneuten) Abschluss des Gesellschaftsvertrages in der Erwerbsurkunde besteht keine Veranlassung (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.2.2010, Az. 5 W 371/09-134).<br /><br />Dem ist zuzustimmen. Der Auffassung, dass es zur Eintragung einer GbR ins Grundbuch zwingend der Vorlage des Gesellschaftsvertrages in der Form des §&nbsp;29 GBO bedürfe (vgl. Lautner DNotZ 2009, 650, 658), kann nicht beigetreten werden. Nach § 705 BGB unterliegt der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts keinem Formerfordernis, kann mithin einfach schriftlich oder sogar mündlich geschlossen werden. Auch der BGH hat in seinem Beschluss vom 04.12.2008 die Frage, wie der Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen zu erfolgen hat, im Ergebnis bewusst offen gelassen (vgl. BGH Beschluss vom 04.12.2008, Az. V&nbsp;ZB&nbsp;74/98 Tz 13). Die gegenteilige Auffassung übersieht ferner, dass der Gesellschafts­vertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, selbst wenn in der Form des §&nbsp;29 GBO geschlossen, jederzeit und zwar auch mündlich oder sogar konkludent geändert werden kann. Sicherheit darüber, dass der Gesellschaftsvertrag zum Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch unverändert besteht, ist daher in der Form des §&nbsp;29 GBO schlicht nicht zu schaffen. Im Übrigen handelt es sich bei dem unveränderten Fortbestehen des Gesellschaftsvertrages um eine so genannte Negativtatsache. Für das Nichtvorliegen eintragungshindernder Tatsachen hat die Rechtsprechung jedoch Ausnahmen von den strengen Anforderungen des § 29 GBO zugelassen (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage, Rn. 159).&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><br />Auch die Vorlage einer weitergehenden Versicherung an Eides statt der Gesellschafter kann nicht verlangt werden. Die Eidesstattliche Versicherung ist zum Nachweis des Gesellschafterbestandes einer GbR im Gesetz nicht vorgesehen. Weder der Notar, noch das Grundbuchamt sind daher im Grundbuchverfahren zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständige Stelle (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Auflage 2006, §&nbsp;156 Rn. 4). Die Abgabe einer falschen Erklärung ist mithin im Grundbuchverfahren nicht mehr und nicht weniger strafbewehrt als eine einfache Erklärung. Ihre besondere Beweiswirkung entfaltet die Eidesstattliche Versicherung nämlich nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, nur in diesen Fällen sind Falschangaben daher über §&nbsp;156 StGB stafbewehrt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Auflage 2006, §&nbsp;156 Rn. 2).]]></content:encoded>
			<category>Bauen</category>
			<category>Immobilien und Projektsteuerung </category>
			
			
			<pubDate>Thu, 25 Mar 2010 17:13:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot für GmbH-Gesellschafter endet mit Austritt aus der Gesellschaft bzw. Erklärung der Gesellschaft, sich gegen erklärten Austritt nicht wenden zu wollen</title>
			<link>http://www.rolema.de/85/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=21&#38;cHash=0ec1ad88a30ea92c1e06ea2254ffdccf</link>
			<description>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 30.11.2009 (Az: II ZR 208/08; Vorinstanz: OLG...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Der Gesellschaftsvertrag der GmbH, die sich mit der biotechnischen Forschung, Entwicklung und Produktion sowie dem Verkauf von Spezialreagenzien befasste, sah ein Wettbewerbsverbot für alle Gesellschafter vor, das es den Gesellschaftern untersagte, unmittelbar oder mittelbar auf dem Geschäftsgebiet der Gesellschaft Geschäfte zu betreiben und abzuschließen oder der Gesellschaft auf andere Weise Konkurrenz zu machen. Dieses gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot beanspruchte Geltung grundsätzlich für die Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft; ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sah die Satzung der GmbH nicht vor. Eine Mitgesellschafterin erklärte den Austritt aus der Gesellschaft und kündigte gleichzeitig ihr Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft. Die Gesellschafterversammlung beschloss darauf hin, dass die Gesellschafterin, die den Austritt erklärt hatte, ihren Gesellschaftsanteil an einen Dritten gegen eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu ermittelnde Abfindung zu übertragen hatte. Da sich die Beteiligten über die Höhe der Abfindung nicht einigen konnte, dauerten die Ermittlungen der Abfindung durch ein Schiedsgutachten an. Bereits während dieser Zeit gründete die Gesellschafterin, die den Austritt erklärt hatte, eine neue GmbH, deren Unternehmenszweck ebenfalls im Bereich der biotechnologischen Forschung sowie der Entwicklung, Produktion und Vermarktung von Reagenzien und Chemikalien angesiedelt war.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><br />Der BGH stellte nunmehr fest, dass die den Austritt erklärende Gesellschafterin zum Zeitpunkt der Aufnahme der Konkurrenztätigkeit tatsächlich noch nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden war. Hierzu wäre noch der weitere Schritt der Abtretung ihrer Gesellschaftsbeteiligung an den von der Gesellschaft benannten Dritten erforderlich gewesen. Obwohl danach das Wettbewerbsverbot in der Satzung der GmbH dem reinen Wortlaut noch anwendbar wäre, entschied der BGH gleichwohl, dass das Wettbewerbsverbot in dieser Phase keine Geltung mehr beanspruchen könne. Der BGH begründet dies damit, dass Wettbewerbsverbote grundsätzlich nur in dem kartellrechtlich und auch grundrechtlich vorgegebenen Rahmen zulässig seien, weil sie regelmäßig die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Gesellschafters berührten. Nach der Rechtsprechung des BGH sind gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote damit nur dann zulässig, wenn sie nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht über die schützenswerten Interessen des Begünstigten hinausgehen und den Verpflichteten nicht übermäßig beschränken. Vorliegend sei die Gesellschafterin, die die Kündigung erklärt habe, zwar formell noch Gesellschafterin. Sie habe aber durch ihre Austrittsentscheidung zu erkennen gegeben, dass sie sich in der Gesellschaft selbst nicht mehr unternehmerisch betätigen wolle und die Gesellschaft habe durch den Beschluss zur Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung an einen Dritten diese Austrittsentscheidung auch akzeptiert. Hieraus folge, dass die betroffene Gesellschafterin ihre Mitspracherechte in der Gesellschaft nur noch insoweit ausüben dürfe, als ihr wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung der Abfindung und der zutreffenden Ermittlung des Abfindungsanspruchs betroffen sei. Bezüglich wesentlicher Entscheidungen für die künftige Entwicklung der Gesellschaft müsse man jedoch ein Mitspracherecht der ausscheidenden Gesellschafterin verneinen, so dass es ihr auch nicht zumutbar sei, weiter an das gesellschaftsvertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot gebunden zu sein. Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbotes käme wegen der ungewissen Dauer der Ermittlung der zutreffenden Abfindung einem gegen § 138 BGB i. V. m. Art. 12 GG verstoßenen Berufsverbotes gleich.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><br />Der BGH sah mit dieser Begründung im vorliegenden Fall deshalb in der Gründung einer anderen Gesellschaft mit jedenfalls teilweise identischem Gegenstand keinen Verstoß gegen das gesellschaftsvertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><br />Ansprechpartner: Dr. Rüdiger Christian Koss (Gesellschaftsrecht)]]></content:encoded>
			<category>Strukturierung</category>
			<category>Beteiligung</category>
			<category>Fusion </category>
			
			
			<pubDate>Thu, 18 Mar 2010 10:44:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Unterbilanzhaftung wegen unterlassener Offenlegung der &quot;wirtschaftlichen Neugründung&quot; einer Vorrats-GmbH</title>
			<link>http://www.rolema.de/85/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=19&#38;cHash=d9a156f6f4ba5a9c6befee3db7bb63a4</link>
			<description>Eine Unterbilanzhaftung wegen unterlassener Offenlegung der &quot;wirtschaftlichen Neugründung&quot; einer...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Eine Unterbilanzhaftung wegen unterlassener Offenlegung der &quot;wirtschaftlichen Neugründung&quot; einer Vorrats-GmbH scheidet aus, wenn das Stammkapital vollständig eingezahlt und auch bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit noch unverbraucht vorhanden ist, entschied jetzt das Kammergericht in Abgrenzung zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 09.12.2002 und 07.07.2003). Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig (Kammergericht, Urteil vom 07.12.2009 zum Az: 23 U 24/09). <br /><br />Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Entscheidungen vom 09.12.2002 (Az: II ZB 12/02) und 07.07.2003 (Az: II ZB 4/02) näher ausgeführt, dass bei Erwerb und Aktivierung einer so genannten Vorrats-GmbH in einer gesonderten Anmeldung zum Handelsregister die &quot;wirtschaftliche Neugründung&quot; offen zu legen und eine erneute Versicherung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG darüber abzugeben ist, dass das Stammkapital im Zeitpunkt der Aufnahme der operativen Tätigkeit vollständig eingezahlt und noch unverbraucht vorhanden ist. Der Bundesgerichtshof führte in diesen Entscheidungen näher aus, dass bei Verstößen gegen diese Grundsätze eine Unterbilanzhaftung der neu eintretenden Gesellschafter in Betracht kommen könne, nach der die Gesellschafter anteilig für die Wertdifferenz zwischen dem Stammkapital und dem tatsächlichen Gesellschaftsvermögen mit Vorbelastungen am Stichtag der Eintragung haften. <br /><br />Dem Kammergericht lag nunmehr ein Fall zur Entscheidung vor, in dem die &quot;wirtschaftliche Neugründung&quot; entgegen den Grundsätzen der Rechtsprechung nicht offen gelegt und auch keine erneute Versicherung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG abgegeben worden war. Tatsächlich war aber zuvor das in der Satzung vorgesehene Stammkapital vollständig eingezahlt worden und bei Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit auch noch unverbraucht vorhanden. Das Landgericht hatte auf die Klage des Insolvenzverwalters der Gesellschaft die Gesellschafter noch zum Ausgleich der Wertdifferenz (Unterbilanz) verurteilt.&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><br />Das Kammergericht hat jetzt mit Urteil vom 07.12.2009 (Az: 23 U 24/09) das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach der Auffassung des Kammergerichts kommt eine Unterbilanzhaftung nur wegen der unterlassenen, nach der Rechtsprechung des BGH eigentlich vorgesehenen Offenlegung der &quot;wirtschaftlichen Neugründung&quot; bei einer Vorrats-GmbH jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn das in der Satzung vorgesehene Stammkapital der Gesellschaft vollständig eingezahlt und bei Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit noch unverbraucht vorhanden ist. Das Kammergericht wendet sich mit dieser Entscheidung gegen die Auffassung diverser anderer Gerichte (OLG Jena, OLG Köln, LG Berlin) und weite Teile des Schrifttums. Der Senat begründet seine Entscheidung mit verfassungsrechtlichen und rechtsdogmatischen Bedenken und im vorliegenden Fall vor allem damit, dass die Sicherung der realen Kapitalaufbringung bei der wirtschaftlichen Neugründung der Gesellschaft jedenfalls im wirtschaftlichen Ergebnis vollständig gewahrt wurde. Das Kammergericht sieht deshalb unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes, dem die Rechtsprechungsgrundsätze letztendlich dienten, keinen Anlass, die Beklagten wegen Umgehung des Gründungsrechtes haften zu lassen. Eine Verurteilung der Beklagten würde vielmehr dazu führen, dass die Gläubiger aufgrund einer registerrechtlichen Versäumnis besser stünden, als sie stünden, wenn die zu ihrem Schutz vom Bundesgerichtshof statuierten Offenbarungspflichten gewahrt worden wären. Da die hier vom Kammergericht entschiedene Frage von grundsätzlicher Bedeutung und in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten ist, hat das Kammergericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Revision ist zwischenzeitlich zum AZ II ZR 13/10 beim Bundesgerichtshof eingelegt.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><br />Jüngst hat allerdings das OLG München mit Urteil vom 11.03.2010 - 23 U 2814/09 - genau gegensätzlich entschieden. Ebenso wie das Kammergericht hat das OLG München die Revision zugelassen, so dass die Frage durch den Bundesgerichtshof abschließend geklärt werden wird.&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /><br />Ansprechpartner: Dr. Rüdiger Christian Koss (Gesellschaftsrecht)]]></content:encoded>
			<category>Strukturierung</category>
			<category>Beteiligung</category>
			<category>Fusion </category>
			
			
			<pubDate>Mon, 15 Mar 2010 10:26:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
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